Gedanken zu Sprachgemeinschaften, Völkern und Volksgruppen
Angeblich sind es an die siebzig Sprachen, die quer durch Europa, von der Algarve bis zum Ural, vom Nordkap bis Sizilien, gesprochen werden. Sprachen, die das primäre Definitionsmerkmal für Völkerfamilien, einzelne Völker und Volksgruppen darstellen. Sprachen, die weitgehend den großen Sprachfamilien der romanischen, der germanischen und der slawischen zuzuordnen sind, die aber auch vor-indoeuropäische Sprachen umfassen wie etwa das Baskische oder das Albanische. Sprachen, die von Zuwanderungsethnien aus Zentralasien gesprochen werden wie die Finno-Ugirischen, also das Finnische, das Estnische und das Ungarische betreffen, und Sprachen, die durch vielerlei Differenzierung von örtlich begrenzten Dialekten zu kleinräumigen Hochsprachen angewachsen sind. Sie alle definieren die Vielfalt der historisch gewachsenen Völker und Volksgruppen Europas.
Dazu kommen nunmehr die Sprachen der zeitgenössischen Zuwanderungspopulationen, jene der Gastarbeiter aus Anatolien und die der Kriegsoder Elendsflüchtlinge aus dem Nahen und Mittleren Osten, aus Afrika und den meisten anderen Teilen der Dritten Welt. Im Gegensatz zu den historisch gewachsenen Sprachen und Sprachgruppen Europas, die zum großen Teil auch mit einem klar eingrenzbaren Territorium verbunden sind, verfügen die Sprachen der Zuwanderungspopulationen ein solches nicht, beschränken sich allenfalls auf gewisse Parallelgesellschaften oder Zuwandererghettos, wie es sie in den französischen Banlieues und anderen Vororten europäischer Großstädte bereits seit langem gibt.
Insbesondere die kleineren Völker und Volksgruppen in Europa verfügen in vielen Fällen über keinerlei nationale Souveränität oder auch nur über territoriale Autonomie. In den zentralistischen europäischen Ländern wie Frankreich, Spanien oder Italien, in denen die national-kulturelle Mehrheitsbevölkerung etatistisch denkt, haben ethnische Minderheiten und Volksgruppen kaum Rechte, ja bisweilen wird ihre Existenz gar vollends geleugnet. In föderativ organisierten Staaten wie etwa in Deutschland und Österreich hingegen gibt es ein entwickeltes System von Minderheitenrechten, das die Existenz autochthoner Volksgruppen schützt. Insgesamt aber ist auch das moderne sich integrierende Europa nach wie vor in sogenannten Nationalstaaten organisiert, die kulturelle und ethnische Vielfalt entweder kaum zulassen oder ausblenden. Ein europäisches Minderheiten- oder Volksgruppenrecht ist nach wie vor inexistent.Noch problematischer ist die Situation der Zuwanderungsethnien.
Nachdem sie über kein klar definierbares Territorium verfügen und zumeist auch durch die Vorläufigkeit ihrer Existenz innerhalb Europas – entweder als Asylsuchende oder Gastarbeiter – beeinträchtigt waren, existieren sie weitgehend verstreut und unorganisiert oder eben in Parallelgesellschaften mit Ghetto-Charakter. Demgemäß ist in Bezug auf sie auch eher eine Begrifflichkeit wie etwa die einer „türkischen Community“ oder eben die einer anderssprachigen „Gemeinschaft“ anzuwenden, als die Begrifflichkeit von Volksgruppe und Minderheit. Demgemäß fehlen diesen Zuwanderungspopulationen auch Volksgruppenrechte wie muttersprachliches Bildungswesen, topographische Bezeichnungen und ähnliches dergleichen mehr. Dennoch stellt sich auch im Hinblick auf die Zuwanderungsethnien die Frage, wann man von „autochthonen Minderheiten“ sprechen muss. Muss man tatsächlich fünfzig Generationen im Land sein, wie etwa die Alpenslawen in Kärnten, um autochthon zu sein, oder ist man es nach drei Generationen wie viele türkische Gastarbeiter in Deutschland und Österreich? Die Tatsache der Staatsbürgerschaftund der Besitzeines Reisepasses verbürgen im soziokulturellen Sinne leider keineswegs die Mitgliedschaft bei einer autochthonen Volksgruppe.
Demgemäß etwa sind zugewanderte Anatolier, die bereits in der dritten Generation in Österreich und Deutschland leben, oder die Nachkommen absolut integrierter portugiesischer oder italienischer Gastarbeiter der 60er-Jahre nicht im Besitz von Volksgruppenrechten. Ihre Gemeinschaften sind etwa in Österreich auch nicht Mitglieder des Volksgruppenbeirats, der beim Wiener Bundeskanzleramt existiert. Wenn sie Staatsbürger sind, was in den allermeisten Fällen Tatsache ist, haben sie natürlich alle staatsbürgerlichen Rechte, und wenn nicht, dann die der jeweiligen Wohnbevölkerung mit fremdem Pass, keineswegs aber Rechte und Förderung, wie es einer ethnischen Minderheit zukommt. Nun könnte es natürlich sein, dass dergleichen ohnedies völlig unnötig wäre, wenn sich diese Zuwanderungsminderheiten in die Gesellschaft ihrer Gastländer nicht nur integrieren, sondern auch tatsächlich sprachlich und kulturell in das Volkstum der Mehrheitsbevölkerung assimilieren. Bei den in Wien lebenden Tschechen beispielsweise, die ja noch aus der Donaumonarchie in die österreichische Hauptstadt gekommen sind, oder bei den vom Balkan kommenden Kroaten, Slowenen und Serben wurde eine derartige Assimilation weitestgehend bereits vollzogen. Bei den türkischen Anatoliern allerdings, deren Integrationswillen allein durch ihre islamische Identität erschwert wird, findet eine solche Assimilation nicht statt. Wenn man nun nicht von einer „Ausschaffung“ (der bei den Eidgenossen übliche Begriff) ausgeht und realistischerweise akzeptiert, dass eine Repatriierung der großen Minderheit der Zuwanderungspopulation unmöglich sein dürfte, wird man nicht umhinkommen, ihnen über kurz oder lang den Status einer Volksgruppe, also einer ethnischen Minderheit, zu zuerkennen. Und das natürlich auch ohne ein klar umrissenes Territorium, auf dem sie leben.
Eine Rolle spielt dabei natürlich auch noch die Bindung dieser Menschen an ihr Herkunftsland. Wenn sie etwa mit Doppelstaatsbürgerschaften, wie häufig im Falle der Türken, an ihr Mutterland gebunden bleiben, ist eine Integration einer Volksgruppe, die dann auch den Charakter des Autochthonen beansprucht, schwer denkbar. Aber auch wenn es schwere politisch-historische Belastungen im Zusammenhang mit einer solchen Zuwanderungsgruppe gibt, wie etwa im Falle der Russen – die etwa vierzig Prozent der Bevölkerung in den drei baltischen Ländern ausmachen – ist die Zuerkennung von Volksgruppenrechten schwierig.
Um diese vielschichtige und je nach europäischem Staat von höchst unterschiedlicher Intensität existierende Problematik einer befriedigenden Lösung zuzuführen, wird es zweifellos so etwas wie ein Bekenntnis zu einem europäischen Ethnopluralismus brauchen. Und natürlich ein verbindliches, aber auch tolerantes europäisches Volksgruppen- und Minderheitenrecht. Den großen Staatsvölkern der EU-Mitgliedstaaten, den Spaniern, den Franzosen, den Briten, den Deutschen und den Italienern wird man die Angst nehmen müssen, dass eine Zuerkennung von Volksgruppen- und Minderheitenrechten die Geschlossenheit des eigenen Staatswesen, des jeweiligen „Nationalstaats“, beeinträchtigen könnte. Sie werden ethnische Minderheiten, insbesondere die historisch gewachsenen autochthonen, aber auch jene aus den Zuwanderungspopulationen, die sich nach mehreren Generationen die Autochthonie verdient haben, als Bereicherung erkennen können und sie müssen ein allzu enges etatistisches Denken zugunsten des Denkens in ethnisch-kultureller Vielfalt und in zahllosen überlappenden, sich überschneidenden regionalen Autonomien entwickeln.
Der Brüsseler Zentralismus der real existierenden Europäischen Union wird mutmaßlich als Gegengewicht weniger die Rückverlagerung vonKompetenzen auf die Nationalstaaten, also auf die Mitgliedstaaten, benötigen, sondern vielmehr einen solchen Regionalismus und ein solches Bekenntnis zur Vielfalt der Völker und Volksgruppen und der Sprachen und Dialekte. Gerade in Zeiten der Europäisierung und der darüberhinausgehenden Globalisierung braucht der Mensch Verwurzelung in der heimatlichen Kultur und Sprache. Ethnisch-kulturelle Vielfalt und Heimatbindung ist es, was den Menschen in dieser globalisierten Welt Verwurzelung und Sicherheit bieten kann.